Robert Guzialowski: Wir als Service-KVG haben die Möglichkeiten des neuen ELTIF 2.0 sehr früh erkannt. Als die Novellierung der ELTIF-Verordnung Anfang des Jahres 2023 verkündet wurde, haben wir bereits ein Projekt ins Leben gerufen, um den ELTIF zu implementieren. So waren wir wir mit Inkrafttreten der neuen ELTIF-Verordnung im Jahr 2024 sofort in der Lage, ELTIFs an den Markt zu bringen. Denn der ELTIF passt zu uns. Wir legen schließlich als Service-KVG seit Jahrzenten liquide und illiquide Fondsprodukte auf - und der ELTIF ist ein Multi-Asset Produkt.
Der ELTIF genießt sehr flexible Strukturierungsmöglichkeiten, insbesondere unter der Einbindung diverser Asset-Klassen. Diese Flexibilität muss jedoch von den Systemen der KVG dargestellt werden können, weshalb die Darstellbarkeit eines ELTIF – auch unter dem Blickwinkel manueller Aufwände – individuell geprüft werden muss. Ein weiteres Beispiel: Wird ein ELTIF an Fondsplattformen angebunden, spielt die Ausgestaltung der Mindest- und Haltefristen keine unerhebliche Rolle; hier sind es die Fondsplattformen die etwaige Mehraufwände durch unterschiedlichen Fristen scheuen.
Robert Guzialowski: Der Zugang institutioneller Investoren verändert sich durch die ELTIF-Regulierung nicht. Über die Spezial-AIF nach KAGB oder auch die Luxemburger Fondsvehikel konnten und können institutionelle Investoren vergleichbar investieren wie über den ELTIF; zum Teil sogar mit mehr Freiheiten in der Struktur.
Aber: Privaten Investoren erleichtert der ELTIF den Zugang zu Anlageklassen wie Infrastruktur, Private Equity oder Private Debt. So können Fondsinitiatoren z.B. Private-Equity-ELTIFs nunmehr auch als offene Produkte den Retail-Anlegern anbieten. Private-Debt-Fonds sind nur für Kleinanleger investierbar, wenn sie als ELTIF ausgestaltet sind, weshalb der ELTIF Privatanlegern den Zugang zu dieser Asset-Klasse gänzlich neu geschaffen hat. Ferner können Asset Manager Strukturen wie das geschlossene Sondervermögen nutzen, die vor der ELTIF-Novelle nur bei Spezial-AIF in Anwendung kommen konnten. Dadurch kann der Zugang der Beteiligung durch Verbuchung in einem Depot erfolgen, anstatt einer eher komplexeren Kommanditbeteiligung; gleichwohl sieht der Entwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes jedoch vor, dass künftig auch nach KAGB geschlossene Sondervermögen in Publikumsfonds aufgelegt werden können.
Robert Guzialowski: Unsere Aufgabe als Service-KVG ist ja gerade, einige regulatorische Vorgaben skalierbar, sicher und effizient zu erfüllen, damit Fondsinitiatoren mit einem gewissen Freiheitsgrad ihre Produkte auflegen können, dies aber auch im Sinne der Regulierung tun. Und um beim MiFID-II-Beispiel und dem ELTIF zu bleiben: MiFID II soll vornehmlich Anleger schützen und ist eher eine Regulierung des Vertriebs denn des Produkts. Für uns und damit auch den Initiator ist bereits bei der Auflegung klar, dass der ELTIF die Anforderungen von MiFID II erfüllen muss. Damit geht einher, dass beim Vertrieb an Privatanleger die Eignung des ELTIFs für den Anleger in Form einer Geeignetheitserklärung festgehalten werden muss. Um es provokant zu formulieren: Das ist definitiv eine geringere Hürde für die Umsetzung neuer Produkte, als wenn sich wegen mangelnden Anlegerschutzes zig Privatanleger die Finger am ELTIF verbrennen. Dann ist die Hürde für neue Produkte unüberwindbar – und die gute ELTIF-Idee auf ewig gebrandmarkt. Ich gehe nicht davon aus, dass sich die Bedingungen und Regeln für den ELTIF in den kommenden Jahren durch die Regulierung verändern.
Robert Guzialowski: Anhand des ELTIF-Markts können wir zumindest bewerten, dass Fondsinitiatoren die Asset-Klassen Infrastruktur, Private Debt und Private Equity stärker nachfragen. Wie sich Privatanleger auf den ELTIF und das Potenzial der neuen Möglichkeiten der diversen Asset-Klassen einlassen, bleibt noch abzuwarten. Institutionelle Investoren fragen mehr und mehr Infrastrukturinvestments nach. Im Bereich der Erneuerbaren Energien ist derzeit das Thema der dezentralen Energieversorgung relevant; darüber hinaus spielen Datencenter eine immer größere Rolle für Großanleger.
Ansonsten bleibt es trotz Anleihen-Comeback und Denominator-Effekt dabei: Private Markets sind für institutionelle Investoren aus Gründen der Renditeoptimierung, Diversifikation und wegen ihrer Langfristigkeit weiterhin in der strategischen Asset Allokation wichtig. Deswegen fragen die institutionellen Investoren auch Private Equity und Private Debt stark nach. Und was überraschen mag, aber ein gutes Zeichen ist: Jüngst haben wir bei der HANSAINVEST sogar wieder ein gesteigertes Interesse an Immobilienfonds wahrgenommen; insbesondere Segmente wie Wohnen, Logistik und Lebensmitteleinzelhandel werden nachgefragt.
Zuvor war Robert Guzialowski Leiter Real Assets Deutschland bei der Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG. Dort verantwortete er neben Vertrieb und Kundenmanagement der AIF-Verwahrstelle die Begleitung der Kapitalverwaltungsgesellschaften von der Aufnahme der Geschäftsbeziehung über das Onboarding bis hin zu den Fondstransaktionen.
Robert Guzialowski ist Rechtsanwalt und referiert sowie veröffentlicht regelmäßig zu aufsichtsrechtlichen Entwicklungen.
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